Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Matthias Gräfe
- Juni 4, 2025

Digitale Barrieren gemeinsam abbauen
Egal ob Sie Ihre Website mit Shopware 6, WordPress oder einem anderen Content Management System betreiben – sobald Sie mit Produkten oder Dienstleistungen handeln, die sich an private Verbraucher richten, oder Elemente für konkrete Anfragen z.B. zur Terminreservierung oder Bewerbung publizieren, sind Sie sehr wahrscheinlich von der Pflicht betroffen, Ihre Webinhalte ab 28. Juni 2025 barrierefrei anzubieten.
Zum Überprüfen der eigenen Lage bietet es sich an, einen der inzwischen zahlreich vorhandenen Online-Checks zu nutzen:
„Bin ich als Onlineshop-Betreiber oder Website-Anbieter von den Anforderungen des BFSG betroffen?“
Hierfür (ebenso wie einen inhaltlichen Gesamtüberblick) empfehlen wir beispielsweise die Website von Robert Hartl, Jurist und Webentwickler: https://bfsg-gesetz.de/check/
Eine umfangreiche FAQ findet sich bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit der Knappschaft Bahn See.
„Wie barrierefrei ist mein Webprojekt?“
Um dies herauszufinden, können Sie beispielsweise die folgende mit Checklisten und Tipps angereicherte Website nutzen:
https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website/wie-barrierefrei-ist-meine-website-test
Was für technische Handlungsbedarfe bestehen für Shopware 6 oder WordPress-Projekte?
Mit einem Update auf Shopware 6.6 (oder größer) ist ein Teil der notwendigen Arbeiten getan, denn mit diesem Release hat Shopware das Thema im eCommerce-System so aufbereitet, dass bestimmte Anpassungsbedarfe automatisch damit erledigt sind. Der Hersteller hat darüber hinaus eine Informationsseite dazu eingerichtet, auf der man ihn aktiv über ein Barrierefreiheitsproblem des Systems informieren kann.
Darüber hinaus ist es erforderlich, Ihren Shopware 6 Onlineshop oder Ihre WordPress-Basierten Projekte tatsächlich individuell hinsichtlich auftretender Handlungsbedarfe zu bewerten. Diese können insbesondere im Designbereich entstehen.
Für die Bewertung vermitteln wir Ihnen einen kompetenten, auf das Thema spezialisierten Partner. Folgende Gründe sprechen aus unserer Sicht für diese Vorgehensweise und unsere Partner-Empfehlung:
- Sehr gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit im Rahmen eines komplexen großen Projektes.
- Er ist im Thema zertifiziert und bietet Prüfprozesse u.a. gemäß BITV 2.0, EN 301 549, WCAG, …
- Er verfügt über ein großes Testteam, sodass wir in der Lage sind, Projekte parallel miteinander zu bearbeiten.
Die VIOSYS AG erhält für die Empfehlung keine Provision oder anderweitige Vorteile aus der Empfehlung. – Außer eben der guten Zusammenarbeit auf Projektebene in Ihrem Sinne.
„Wie geht es mit meinem Projekt voran in Sachen barrierefreiheit?“
In einem gemeinsamen Online-Termin mit Ihnen und dem Dienstleistungspartner (organisiert von VIOSYS) erhalten Sie einen Eindruck, welche unterschiedlichen Bewertungs- und Testmöglichkeiten es gibt. So sind Sie in der Lage, zu entscheiden, ob Sie eines der Standard-Bewertungspakete nutzen oder eine hochindividuelle Bewertung vornehmen lassen wollen.
Die Prüfung wird durchgeführt, das Ergebnis mit Ihnen und VIOSYS geteilt – in der Regel in einem weiteren Digitaltermin. Nach Klärung aller offenen Fragen kann VIOSYS die technischen Anpassungsbedarfe analysieren und für Sie kalkulieren. Und für Sie ergeben sich gegebenenfalls weitere Anpassungserkenntnisse zum Beispiel zum Thema „einfache Sprache“, die Sie mit Ihrer Online-Redaktion umsetzen sollten.
Nach Ihrer Freigabe kümmert sich VIOSYS um die technischen Anpassungsbedarfe. Außerdem können wir Ihnen nach Beauftragung auch initiale redaktionelle Unterstützung bieten.
Welche weiteren Handlungsbedarfe bestehen jenseits der technischen Optimierung?
Es könnten weitere juristische Handlungsbedarfe bestehen. Wir dürfen Sie an dieser Stelle nicht beraten – Sie sollten jedoch beispielsweise prüfen, ob Sie verpflichtet sind, im Rahmen Ihres Webprojektes eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ zu veröffentlichen. Eine (leider nicht unkompliziert lesbare) Mustererklärung zur Barrierefreiheit finden Sie auf den Seiten der EU. Eine Mustererklärung aus Sicht eines Shopware basierten Onlineshops finden Sie hier.
Von der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung könnten Sie ausgenommen sein – prüfen Sie das!
Sind Sie dazu verpflichtet, so gilt die Empfehlung, diese Erklärung leicht erreichbar und präsent in Ihr Webprojekt zu integrieren – natürlich idealerweise barrierefrei. Wenn wir von den Erfahrungen mit der Impressumspflicht ausgehen, könnte sich also eine Aufnahme in zentrale Link-Verzeichnisse im Fußbereich Ihrer Webseite anbieten, unmittelbar im Bereich der Verlinkungen zu Impressum und Datenschutzerklärung.
Wenn Sie die juristischen Bewertungen nicht bereits über Ihren Lieblings-Anwalt haben vornehmen lassen: Verschiedene Anbieter haben dafür entsprechende Beratungs- und Lösungspakete mit unterschiedlichen Schwerpunkten geschnürt. Ohne dass wir mit den folgenden beiden Anbietern in irgendeiner Geschäftsbeziehung stünden, seien beispielhaft benannt:
- der Händlerbund mit seinen unterschiedlichen Service-Angeboten; oder
- die it-recht Kanzlei München.
Haben Sie Rückfragen? Rufen Sie uns gern an unter 0341 355 29 60 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@viosys.de!