Erinnerung: Ab 1.7.2021 gelten neue Regelungen für den innergemeinschaftlichen Handel in der EU

Matthias Gräfe / 20. Mai 2021

OSS One-Stop-Shop E-Commerce Onlinehandel Onlineshop

Neue Regeln in Sachen Mehrwertsteuer bei EU-Lieferung: Stichwort "OSS"

Versenden Sie Waren an Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union? Oder nutzen Sie Lager- und Logistikdienstleistungen eines Dritten im EU-Ausland (z.B. via amazon FBA)? Dann sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Steuerberater über den Kern der EU-Mehrwertsteuerreform und die Folgen für Ihr Unternehmen verständigen.

One-Stop-Shop (OSS): Darum gehts im Kern

Die bisher von EU-Land zu EU-Land unterschiedlichen Lieferschwellen werden ersetzt, es wird eine einheitliche Schwelle über alle (!) EU-Lieferungen von 10.000 Euro pro Jahr geben, ab der die Mehrwertsteuer dann jeweils im Bestimmungsland zu zahlen ist. 

Die Meldung der Umsatzsteuer kann über den One Stop Shop erfolgen, einer Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern. Alternativ zum Melden via OSS können Sie der Registrierungspflicht in sämtlichen (!) Bestimmungsländern nachkommen.

Hat OSS weitere Auswirkungen auf meinen Onlineshop?

Man möchte fast sagen: ja, klar – auch wenn wir hier nicht alle aufzeigen können! Diese Umstellung hat nicht nur steuerliche Auswirkungen – denn im Handel mit Endverbraucher müssen im Online-Shop Preise zwingend inklusive Mehrwertsteuer dargestellt werden.

Dieser Pflicht könnten Sie z.B. weiterhin nachkommen, indem Sie einheitliche Bruttopreise als Gesamtpreise inkl. MwSt. anzeigen und je nach Lieferland mehr oder weniger Netto-Erlös kalkulieren. Denkbar ist aber auch, nach wie vor verschiedene Länderversionen ihres Shops („Subshops“) mit verschiedenen Gesamtpreisen zu betreiben. In dieser Variante kann dann auch der jeweilige Umsatzsteuersatz an den Endverbraucher weitergegeben werden, etwa durch eine Erhöhung des Gesamtpreises.

Gibt es neben der Preisauszeichnung weitere Aspekte, die ich rund um die Änderungen im europäischen Onlinehandel & OSS berücksichtigen muss?

Ja – allerdings sind einige Folgen auch noch unklar, was die praxisgerechte Umsetzung dieser neuen Regelungen betrifft, – zum Beispiel den Verzicht auf die Ausstellung von Rechnungsbelegen, die bei Teilnahme am OSS-Meldeverfahren wohl möglich wäre.

Da wir Ihnen jedoch keine steuer-/rechtliche Beratung anbieten dürfen, möchten wir Ihnen neben der Empfehlung, sich mit dem Steuerberater und Anwalt Ihres Vertrauens zusammenzusetzen, noch die aktuelle FAQ-Sammlung des Händlerbundes ans Herz legen:

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